Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“
(VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner erteilt wird.
Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden
wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung
des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.

2. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“
(/OL, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist,
gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln
und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die
nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind
oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung
für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart
wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.7.

3.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des
Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst
mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

3.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf
Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie
ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich
die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der
Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen
offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

3.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern
oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung
der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das
Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt
sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.

3.5 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der
verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und
üblich sind.

3.6 Vergütung
ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes
vereinbart ist.

3.7 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme
als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren
Schaden nachzuweisen.

4. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 2 Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

5. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht
aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und
Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechts-
kräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und
die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe
des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber
hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber
steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder
genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.

9. Gerichtsstand:
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.